Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Gruma-Verpackungs GmbH
 
1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im
Sinne von §14 BGB

1.2 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter
Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Entgegenstehende oder
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir haben Ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

2. Angebot, Auftrag und Abrufauftrag

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2 Maßgeblich für den Inhalt eines jeden Vertrages ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung, welche auch durch Übersendung einer Rechnung mit der
Ware erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der
Auftragsbestätigung, so muss er der Auftragsbestätigung unverzüglich,
spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zugang, widersprechen. Ansonsten
kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

2.3 Ist bei Abrufaufträgen ein Liefertermin nicht bestimmt, dann dürfen wir nach
Ablauf von 6 Monaten seit Auftragserteilung dem Käufer eine angemessene
Frist zur Abnahme setzen und nach Ablauf der Frist die Ware in Rechnung
stellen. Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware oder mit der Erfüllung
einer Vorausleistungspflicht länger als 2 Wochen in Rückstand oder lehnt er
die Vertragserfüllung ab, dann sind wir berechtigt, nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist, statt Erfüllung zu verlangen vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern Im letzteren
Fall dürfen wir ohne Schadensnachweis bis zu 15% des Kaufpreises als
Schadensersatz fordern. Der Schaden ist höher anzusetzen, wenn wir eine
Belastung mit einem höheren Schaden nachweisen. Dem Käufer bleibt der
Nachweis vorbehalten, daß ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich
niedriger entstanden ist.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungen

3.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit
nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk und schließen
Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein.

3.2 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Kunden.

3.3 Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche
Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen ähnlichen
Kosten ein sind wir bzw. unsere Vertragspartner berechtigt eine
angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der
Preisfaktoren zu verlangen, wenn Lieferungen länger als 4 Monate nach
Vertragsschluss erbracht werden sollen.

3.4 Jede Zahlung hat innerhalb der vereinbarten Frist ohne jeden Abzug porto-
und spesenfrei durch Scheck Bank- oder Postschecküberweisung zu
erfolgen. Ist kein ausdrückliches Zahlungsziel vereinbart, ist unsere sofort
fällige Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu
erfüllen. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Verzugszinsen gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung eines höheren,
nachgewiesenen Schadens sowie höherer Zinsen aus einem anderen
Rechtsgrund bleibt vorbehalten.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde/ Vertragspartner darf nur mit einer unbestrittenen und rechts-
kräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung

5.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der
Sache an die Transportperson, auf den Kunden/Vertragspartner über.

5.2 Wählen wir die Versandart den Weg oder die Versandperson aus, so haften
wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

5.3 Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde/Vertragspartner
vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, und die Lieferung innerhalb der
Nachfrist nicht erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn nach § 323 Abs. 2 BGB eine
Fristsetzung entbehrlich ist.

5.4 Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir nur bei grobem Verschulden für
den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden.

5.5 Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen
und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis
zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten
Geschäftsbeziehung. Zu den Ansprüchen gehören auch Scheck- und
Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im
Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel
begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere
Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

6.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, daß unsere
Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
gefährdet sind, sind wir berechtigt die Ware aufgrund des
Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht
Voraussetzung für dieses Herausgabeverlangen.

6.3 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen
Widerrufs über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsganges zu verfügen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware darf aber nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben
werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber
nicht in Verzug befindet. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde
bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere
Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im
Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe des Rechnungsendbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob
der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden
ist. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf
durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch
einzuziehen. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die
Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu
geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die
Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Falle des Widerrufes der
Einziehungsbefugnis können wir verlangen, daß der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.4 Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden
erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne
weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum
Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die
Bestimmungen wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

7. Sachmängel

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Entgegennahme oder Erhalt jede
Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel
unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen
unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten
gilt die Lieferung als genehmigt.

7.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur
Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen,
oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns
verweigert ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der
Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung
verlangen.

7.3 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung. Ist
Inbetriebnahme vereinbart, verjähren Mängelansprüche zwölf Monate ab
Inbetriebnahme, spätestens aber fünfzehn Monate nach der Lieferung. Das
gilt nicht, soweit das Gesetz für bestimmte Vertragsgegenstände, bei Arglist
und bei Rückgriff des Unternehmers längere Fristen vorschreibt.

7.4 Natürlicher Verschleiß und Abnutzung an Verschleißteilen begründen keine
Sachmängelansprüche.

7. 5 Bei unsachgemäßen Eingriffen Dritter oder des Kunden selbst entfällt
unsere Sachmängelhaftung, sofern der Kunde nicht nachweist, daß diese
Umstände auf den Mangel keine Auswirkung gehabt haben. Natürlicher
Verschleiß unterliegt nicht der Sachmängelhaftung.

7.6 Bei zu Unrecht erhobenen Mängelrügen sind wir berechtigt, etwa
angefallene Kosten, insbesondere Transportkosten sowie eine angemessene
Vergütung für die Prüfung der Beanstandung zu berechnen.

8. Schadensersatz

8.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit
haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist
der Schadansersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Im übrigen sind bei einfacher Fahrlässigkeit
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ausgeschlossen.

8.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.

8.3 Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die
Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen
haben sollten oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Regelung
unter § 7. 3 entsprechend.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile der Sitz unseres
Unternehmens.

9.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein
Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist
bei Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens. Wir können
nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

9.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

10. Salvatorische Klausel

Sollte sich eine der vorstehenden Regelungen als ganz oder teilweise
unwirksam erweisen, soll die Wirksamkeit der übrigen
Vertragsbedingungen dadurch nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, in
eine Regelung einzuwilligen, die dem mit der unwirksamen Regelung
erstrebten Zweck wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.